(1) 1Für Vereinbarungen nach § 72a Absatz 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig. 2Soweit nach Satz 1 nicht die oberste Landesjugendbehörde zuständig ist, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz hat. 3Hat ein Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz nicht im Land Brandenburg, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet er tätig ist. 4Ist ein Träger der freien Jugendhilfe, der seinen Sitz nicht im Land Brandenburg hat, im Gebiet mehrerer örtlicher Träger tätig, kann einer der betroffenen örtlichen Träger die Aufgabe für die anderen durchführen.

 

(2) Die Vereinbarungen gelten für alle Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg.

 

(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe informieren die oberste Landesjugendbehörde unverzüglich über die von ihnen getroffenen Vereinbarungen unter Angabe der durch die Vereinbarungen gebundenen Träger der freien Jugendhilfe und der jeweiligen Geltungsdauer.

 

(4) Die oberste Landesjugendbehörde gibt die von ihr getroffenen Vereinbarungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

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