(1) 1Die oberste Landesjugendbehörde soll den nach § 87a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen. 2Der örtliche Träger der Jugendhilfe soll im Erlaubnisverfahren insbesondere zu dem Bedarf und zu der Ausstattung mit Fachpersonal Stellung nehmen.

 

(2) Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung soll von der zuständigen Schulbehörde eine Stellungnahme zu den Möglichkeiten der Beschulung der Kinder und Jugendlichen angefordert werden, deren Aufnahme nach der Konzeption vorgesehen wird.

 

(3) 1Die Aufsicht über Internate obliegt der obersten Landesjugendbehörde nur insoweit, als es sich nicht um schulische Angelegenheiten handelt. 2Kinderkurheime unterstehen der Gesundheitsaufsicht.

 

(4) Erlangt ein Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an die oberste Landesjugendbehörde verpflichtet.

 

(5) 1Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die oberste Landesjugendbehörde den weiteren Betrieb untersagen. 2Dies gilt entsprechend für den Betrieb einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(6)[1] Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet,

 

1.

der obersten Landesjugendbehörde auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Landesjugendbehörde zu beteiligen,

 

2.

schulpflichtige Kinder und Jugendliche binnen fünf Werktagen nach deren Aufnahme in die Betreuung, die kein Angebot der Kindertagesbetreuung darstellt, an einer Schule anzumelden, wenn keine Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten erfolgt ist,

 

3.

das staatliche Schulamt binnen fünf Werktagen zu informieren, falls

 

a)

an der Schule, bei der die Anmeldung nach Nummer 2 erfolgte, keine Aufnahme gewährleistet wird oder

 

b)

eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 36 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.

Bis 31.07.2020:

(6) Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, der obersten Landesjugendbehörde auf Verlangen die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und sich an Besichtigungen der Einrichtung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Landesjugendbehörde zu beteiligen.

 

(7) Für die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig.

 

(8)[2] 1Die oberste Landesjugendbehörde kann gemäß § 45 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anordnen, dass eine fachliche Begleitung durch eine geeignete Stelle zu erfolgen hat. 2Die oberste Landesjugendbehörde kann geeignete Stellen nach Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift bestimmen. 3Sie informiert den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, über die Anordnung der fachlichen Begleitung nach Satz 1.

 

(9)[3] 1Träger und Leitung einer Einrichtung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben sicherzustellen, dass das in der Einrichtung tätige Personal gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachweist. 2Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden. 3Personen, die am 1. März 2020 bereits in einer Einrichtung nach Satz 1 tätig sind, haben den Nachweis nach Satz 1, eine Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 der Leitung der Einrichtung vorzulegen. 4§ 20 Absatz 10 Satz 2 des...

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