[1]

Art. 106 Kosten der Kriegsopferfürsorge

 

(1) Den Trägern der Kriegsopferfürsorge fallen die Kosten für diejenigen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Last, die ihnen nach dem Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.

 

(2) Regelungen, nach denen der Bund Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

 

(3) 1Der Staat beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Kriegsopferfürsorge. 2Ferner erstattet er den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge 50 v. H. der von ihnen zu tragenden Aufwendungen für die Erholungshilfe und die Wohnungshilfe nach §§ 27b und 27c BVG.

 

(4) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig

 

1.

für die Erstattung des Bundes- und Landesanteils an den Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge zu Lasten und

 

2.

die Vereinnahmung von Rückflüssen zu Gunsten

des Bundes- und des Landeshaushalts, soweit für die Leistungserbringung die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 99 oder die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 100 Abs. 2 zuständig sind.

 

(5) Für die Ausgaben, die nach Art. 100 Abs. 2 entstehen, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Bayerischen [2]Finanzausgleichsgesetzes.

[1] Art. 106 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[2] Eingefügt durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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