§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

 

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

 

Bund Länder Gemeinden
ab 2020 52,81398351 45,19007254 1,99594395.
 

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 20 533 717 472 Euro[2] 15 858 934 915 Euro[3] 4 674 782 557 Euro[4]
2021 minus 17 142 407 683 Euro[5] 12 988 407 683 Euro[6] 4 154 000 000 Euro[7]
2022 minus 15 008 682 590 Euro[8] 12 608 682 590 Euro[9] 2 400 000 000 Euro
2023 minus 9 892 407 683 Euro[10] 7 492 407 683 Euro[11] 2 400 000 000 Euro
2024 minus 10 080 407 683 Euro[12] 7 680 407 683 Euro[13] 2 400 000 000 Euro
2025 minus 9 705 407 683 Euro[14] 7 305 407 683 Euro[15] 2 400 000 000 Euro
2026 minus 9 705 407 683 Euro[16] 7 305 407 683 Euro[17] 2 400 000 000 Euro
ab 2027 minus 9 517 407 683 Euro[18] 7 117 407 683 Euro[19] 2 400 000 000 Euro.
 

(2a)[20] Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

 

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

 

(5)[22] Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro.

 

(6)[23] Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017. Absatz 1 geändert vor Inkrafttreten durch Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds 'Deutsche Einheit', BGBl 2018 I S. 2522. Absatz 1 und 2 erneut geändert und Absatz 4 vor Inkrafttreten aufgehoben durch Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9.12.2019, BGBl I S. 2051. Absatz 2 erneut geändert vor Inkrafttreten durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht, BGBl 2019 I S. 2886. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 23.07.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 23.07.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz - GrStRefUG) vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 23.07.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 04.12.2022...

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