1Für den Vollzug des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales sachlich und örtlich zuständig. 2Abweichend von Satz 1 bleiben für die Durchführung des Kapitels 23 SGB XIV – Vorschriften zu Besitzständen – die Träger zuständig, die gemäß den Art. 99 und 100 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sachlich zuständig waren. 3Satz 2 findet keine Anwendung, soweit der oder die Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 SGB XIV gewählt hat. 4Für die Kosten der Kriegsopferfürsorge, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Satz 2 entstehen, ist Art. 106 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

[1] Art. 99 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge