Eine Berufsausbildung, die teilweise im Ausland durchgeführt wird, ist auch für den Auslandsteil förderungsfähig, wenn dieser im Verhältnis zur Gesamtausbildungsdauer angemessen ist und höchstens ein Jahr dauert. Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder den übrigen EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn sie nach Bestätigung einer nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer) einer inländischen betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Auslandsausbildung dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist, etwa durch den Erwerb zusätzlicher Sprachkompetenzen oder Auslandserfahrungen, die in dem Beruf von Bedeutung sind.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge