Der steuerfreie Mindest- oder Höchstbetrag von 250 EUR monatlich ist grundsätzlich für die Monate zu ermitteln, in denen öffentliche Dienste geleistet werden. Nicht ausgeschöpftes Freibetragsvolumen kann auf andere Monate des Kalenderjahres übertragen werden. Für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Funktion im Kalenderjahr maßgebend. Auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt kommt es nicht an. Angefangene Kalendermonate zählen als volle Monate.
Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge
Beim Lohnsteuerabzug ist die beschriebene Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr möglich, auch mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen. Sie kann bei Beendigung der Tätigkeit oder zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden.[1]
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