FinMin Sachsen, 05.10.2002, 32 - S 2121 - 38/10 - 57207

Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR ein steuerfreier Mindestbetrag und nach R 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR ein steuerfreier Höchstbetrag von 154 EUR anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die durch das Amt entstandenen Erwerbsaufwendungen nicht vollständig nach anderen Vorschriften, z. B. § 3 Nr. 13 EStG, steuerfrei ersetzt wurden. Werden Aufwandsentschädigungen in monatlich unterschiedlicher Höhe gezahlt oder erstreckt sich die Tätigkeit für die Körperschaft nicht über das ganze Kalenderjahr, so sind die steuerfreien Mindest- und Höchstbeträge als absolute Monatsbeträge anzusehen, wenn die betreffende Körperschaft für bestimmte Monate bestimmte Beträge zahlt (R 13 Abs. 3 Satz 8 LStR). Eine Umrechnung auf längere Zeiträume der Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht zulässig (R 13 Abs. 3 Satz 9 LStR).

Auf der Grundlage von R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR gilt hiervon abweichend Folgendes:

 

1. Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge

Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist der steuerfreie Mindest- oder Höchstbetrag nach R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR jeweils für die Monate zu ermitteln, in denen öffentliche Dienste geleistet werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 154 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist zu beachten.

Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr. Hierbei zählen angefangene Kalendermonate als volle Monate. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung dieses Zeitraums unbeachtlich.

Beispiel 1:

Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR gezahlt:

Januar 250 EUR, Februar 200 EUR, März 250 EUR, April 350 EUR, Mai 510 EUR, Juni 450 EUR, Juli 0 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet, entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden nicht nachgewiesen.

Von diesen Aufwandsentschädigungen bleibt monatlich ein Drittel, mindestens aber 154 EUR steuerfrei. Nach der Drittelregelung ist im Mai ein monatlicher Freibetrag i. H. v. 170 EUR und in den übrigen Monaten i. H. v. jeweils 154 EUR anzusetzen. Der Tätigkeitszeitraum umfasst sieben Kalendermonate, so dass höchstens ein Betrag von insgesamt (6 × 154 EUR zuzüglich 170 EUR =) 1.094 EUR steuerfrei sein kann. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen übersteigen diesen Betrag um (2.010 EUR abzüglich 1.094 EUR =) 916 EUR. Dieser Betrag ist steuerpflichtig.

Beispiel 2:

Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt:

Januar 0 EUR, Februar 150 EUR, März 250 EUR, April 154 EUR, Mai 160 EUR, Juni 250 EUR, Juli 0 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet, entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden nicht nachgewiesen.

Von diesen Aufwandsentschädigungen kann ohne Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 154 EUR monatlich angenommen werden. Der Tätigkeitszeitraum umfasst sieben Kalendermonate, so dass höchstens ein Betrag von insgesamt (7 × 154 EUR =) 1.078 EUR steuerfrei sein kann. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen i. H. v. 964 EUR übersteigen diesen Betrag nicht und sind demnach insgesamt steuerfrei.

 

2. Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit beim Lohnsteuerabzug

Sind die Aufwandsentschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG). Es bestehen keine Bedenken, einen gemäß Tz. 1 nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbetrag mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr zu verrechnen. Eine Verrechnung mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist zulässig; sie kann auch bei Beendigung der Tätigkeit oder zum Ende des Kalenderjahres für die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr vorgenommen werden. Bei mehreren Tätigkeiten für eine Körperschaft sind die Aufwandsentschädigungen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR).

Beispiel:

Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai werden folgende Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt:

Januar 250 EUR, Februar 50 EUR, März 180 EUR, April 100 EUR, Mai 200 EUR; Zeitaufwand wird nicht vergütet. Für den Lohnsteuerabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge i. H. v. 154 EUR gemäß Tz. 1 wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen Lohnzahlungsz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge