Als Bestandteil des Lohnanspruchs ist die Aufwandsentschädigung außerdem nur in beschränktem Umfang pfändbar: Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Daneben hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers von diesem Schadensersatz zu verlangen.

Aufwandsentschädigungen zählen bei der Berechnung des Mindestlohns nicht mit, da sie keine Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellen.

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