1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.[1] Aufsichtsratsvergütungen[2] zählen regelmäßig zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.[3] Diese Vergütungen unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug und werden durch die Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Daneben unterliegen sie der Umsatzsteuer[4], wobei je nach Höhe der Vergütungen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung kommen kann.

Der BFH hat entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.[5]

Unter engen Grenzen kommt bei einer ehrenamtlichen Aufsichtsratstätigkeit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG in Betracht.[6]

Eine AG kann ihre Aufsichtsratsmitglieder, die auch als Arbeitnehmer für die AG tätig sind (Vorstandsmitglieder, Führungskräfte), arbeitsvertraglich verpflichten, ihre erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen zu melden. Damit kann eine Anrechnung dieser Vergütung bei der Auszahlung der Tantiemen vorgenommen werden.[7]

Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Dann kommt es auf den Einzelfall und die Umstände an, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung anzusehen ist.[8]

Trägt die Genossenschaft die Kosten für die Teilnahme ihrer Aufsichtsräte an einem Seminar, ist darin keine Aufsichtsratsvergütung zu sehen, wenn die Fortbildung der Qualifizierung des Aufsichtsrats für seine Aufsichtsratstätigkeit dient.[9]

2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit mit Lohnsteuerabzug

Dem Verbot der Übertragung von Geschäftsführermaßnahmen an den Gesamtaufsichtsrat[1] steht die Übertragung einzelner, fest umrissener Aufgaben auf ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied nicht entgegen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied auch für das Unternehmen aufgrund besonderer Verträge tätig, handelt es sich bei den Vergütungen u. U. um Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.[2]

3 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ohne Lohnsteuerabzug

Eine Besonderheit ergibt sich für Aufsichtsratsvergütungen, die Bedienstete im öffentlichen Dienst für eine auf Vorschlag oder auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens erhalten.[1] Diese Vergütungen sind i. d. R. ablieferungspflichtig, soweit sie bestimmte Grenzbeträge überschreiten. Die Aufsichtsratsvergütungen führen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unterliegen aber nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers erfasst werden. Dabei sind die abzuliefernden Beträge nach dem Abflussprinzip[2] und damit u. U. erst im Folgejahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht in diesen Fällen nicht.

[1] LAG Hessen, Urteil v. 4.11.2009, 8/7 Sa 2219/08; LSF Sachsen, Verfügung v. 22.12.2014, S 2248-19/8-21.

4 Aktienoption für Aufsichtsrat

Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten AG an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, und hat er die Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die Gesellschaft zurückzugeben, so erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn er die unter dem Ausgabepreis notierenden Aktien innerhalb der vereinbarten Frist zum Ausgabepreis an die Gesellschaft zurückgibt. Die Höhe der Einkünfte bemisst sich nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option.[1]

5 Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung seines Arbeitgebers an die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens...

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