Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung seines Arbeitgebers an die vom Krieg in der Ukraine geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern, werden diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.[1]

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden.[2] Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn muss nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.[3]

Die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.

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