Eine Besonderheit ergibt sich für Aufsichtsratsvergütungen, die Bedienstete im öffentlichen Dienst für eine auf Vorschlag oder auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens erhalten.[1] Diese Vergütungen sind i. d. R. ablieferungspflichtig, soweit sie bestimmte Grenzbeträge überschreiten. Die Aufsichtsratsvergütungen führen zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, unterliegen aber nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers erfasst werden. Dabei sind die abzuliefernden Beträge nach dem Abflussprinzip[2] und damit u. U. erst im Folgejahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Eine Umsatzsteuerpflicht besteht in diesen Fällen nicht.

[1] LAG Hessen, Urteil v. 4.11.2009, 8/7 Sa 2219/08; LSF Sachsen, Verfügung v. 22.12.2014, S 2248-19/8-21.

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