Kurzbeschreibung
Muster für einen Aufhebungsvertrag mit verlängerter Auslauffrist und Wiedereinstellungszusage für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht bewährt hat und der Arbeitgeber ihm eine zusätzliche Bewährungschance geben will.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ist bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit am Ende der Probezeit noch keine abschließende Bewertung des Mitarbeiters möglich, lässt sich eine faktische Verlängerung der Probezeit dadurch erreichen, dass der Arbeitsvertrag mit einer überschaubaren, längeren Frist einvernehmlich aufgehoben und dem Mitarbeiter für den Fall der Bewährung eine Wiedereinstellungszusage gegeben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 KSchG unterbreitet werden.
Rechtlicher Hintergrund
Der Aufhebungsvertrag mit verlängerter Auslauffrist und Wiedereinstellungszusage beinhaltet eine unbedingte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer bedingten Wiedereinstellungsgarantie. In rechtlicher Hinsicht stehen derartige Vereinbarungen bedingten Aufhebungsverträgen gleich. Aufhebungsverträge können unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden. Für die Bedingung muss allerdings entweder ein sachlich berechtigter Grund bestehen (z. B. Auflösung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach ärztlichem Zeugnis für die vereinbarte Arbeitsleistung untauglich ist) oder ihr Eintritt muss ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängen. Bedingte Aufhebungsverträge sind zudem dann unwirksam, wenn dadurch der allgemeine oder besondere Kündigungsschutz umgangen wird.
Die Einräumung einer Bewährungschance für den Arbeitnehmer stellt einen sachlich berechtigten Grund zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit verlängerter Auslauffrist und Wiedereinstellungszusage dar. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber gezwungen, das Arbeitsverhältnis unter allen Umständen zu beenden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) umgehen derartige Aufhebungsverträge auch keine zwingenden Kündigungsvorschriften, da der Aufhebungsvertrag lediglich eine nach § 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende Kündigung ersetzt. Die sechsmonatige Wartezeit nach dem KSchG lässt sich vertraglich nicht verlängern; daher kann die Probezeit nur in der Weise rechtswirksam verlängert werden, indem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit liegenden Zeitpunkt vereinbart und dem Arbeitnehmer für den Fall der zwischenzeitlichen Bewährung die Zusage auf Wiedereinstellung gegeben wird. Der zwingende Kündigungsschutz wird allerdings nur dann nicht umgangen, wenn das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Ablauf der Sechsmonatsfrist unterbreitet wird.
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn er die Schriftform wahrt (§ 623 BGB). Unbedingt erforderlich ist deshalb, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Vertragstext jeweils eigenhändig unterzeichnen (§ 126 BGB). Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Sonstige Hinweise
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Weder muss der Arbeitgeber einen Grund für sein Angebot auf Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen benennen, noch ist die Wirksamkeit der daraufhin getroffenen Vereinbarung von einem sachlichen Grund abhängig.
Eine Beteiligung des Betriebsrats bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist nicht erforderlich. Die Wiedereinstellungszusage selbst steht dagegen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Wichtig für den Arbeitgeber
Die Frage, ob der Arbeitnehmer die Erprobung bestanden hat oder nicht, entscheidet allein und subjektiv der Arbeitgeber. Es bedarf keiner konkreten Darlegung der mangelhaften Arbeitsleistung.
Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage
Zwischen ................................... (im Folgenden: "Arbeitgeber")
und
Frau/Herrn ................................... (im Folgenden: "Arbeitnehmer")
wird folgender Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage geschlossen:
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom .................... wird auf Veranlassung der Firma, jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben.
Das Arbeitsverhältnis endet dabei mit Ablauf des .....................
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu unterbreiten, sofern sich der Arbeitnehmer bis zur Beendi...