Nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt ein Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder Sache zur Anfechtung, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

In Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag kann dabei die Frage relevant werden, ob ein Irrtum über eine bestehende Schwangerschaft zugleich einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person darstellt, der die Arbeitnehmerin zur Anfechtung eines abgeschlossenen Aufhebungsvertrags berechtigt.

Dies wird vom BAG verneint.[1] Zur Begründung stützt sich das BAG (a. a. O.) dabei auf ein recht formales Argument: Sowohl bei der Schwangerschaft selbst als auch den damit verbundenen Mutterschutzrechten fehle es am für eine verkehrswesentliche Eigenschaft notwendigen Merkmal der Dauerhaftigkeit der Verhältnisse. Mit anderen Worten: Eine vorübergehende Schwangerschaft kann nicht als verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB angesehen werden.

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