Für die Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums gilt § 119 BGB. Beim Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB war sich eine der Parteien über den tatsächlichen Inhalt ihrer Erklärung nicht bewusst und hätte diese bei Kenntnis so nicht abgegeben, so z. B., wenn der Arbeitnehmer sich über die Person des Arbeitgebers irrt. Beim Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB wollte eine Partei eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben, z. B. beim Versprechen oder Verschreiben.

Von größerer Bedeutung für die Praxis ist der Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB, und zwar über solche Eigenschaften des Arbeitnehmers, die im Arbeitsleben als wesentlich angesehen werden. Dabei setzt der Begriff "Eigenschaft" voraus, dass es um etwas geht, das auf Dauer angelegt ist. Deshalb ist eine Schwangerschaft keine Eigenschaft in diesem Sinne.[1] Ein solcher Irrtum liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Fehlen der irrig angenommenen Eigenschaft für die geschuldete Arbeitsleistung als objektiv ungeeignet erscheint. Das kann bei epileptischen Eigenschaften, wenn sie nicht medizinisch beherrschbar sind, der Fall sein. Zudem kommen als verkehrswesentliche Eigenschaften die derzeitige Vertrauenswürdigkeit, z. B. beim Leiter eines Jugendamts,[2] und u. U. auch die Zahlungsfähigkeit des Bewerbers in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Eignung

  • Einschlägig Vorbestrafter als Bankkassierer
  • Nicht medikamentös einstellbarer Epileptiker als Lagerist

Ein relevanter Eigenschaftsirrtum i. S. d. § 119 Abs. 2 BGB liegt allerdings nicht schon bei nur kurzfristigen Beeinträchtigungen oder bei Mängeln gradueller Art vor, wie etwa bei einem "Irrtum" über den Umfang der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers.

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