Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG):

Hinterbliebene müssen nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen, also Erben sein. Hinterbliebene sind Personen, denen durch den Tod des Arbeitnehmers eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber erwachsen. Das sind auch Personen, die gegen den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche nach § 844, § 845 BGB haben können.

 
Praxis-Beispiel

Streitigkeiten über Ansprüche auf Sterbegeld, Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder Hinterbliebenenrente

Ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Austauschverhältnis von Arbeit und Entgelt beruht.

 
Praxis-Beispiel

Streitigkeiten über Nebenleistungen des Arbeitgebers, z. B. Benutzung betrieblicher Einrichtungen, Möglichkeit des Einkaufes mit Personalrabatt.

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