(1) Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern mit:

  • Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze,
  • Flächen für Verkehrswege, einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen,
  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,
  • Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen und
  • Flächen für Sicherheitsabstände.
 

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Überlagerung der Bewegungsfläche am Arbeitsplatz des jeweiligen Nutzers möglich mit:

  • Stellflächen von selbst benutzten mobilen Arbeitsmitteln,
  • Funktionsflächen von selbst benutzten Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen (z. B. Schrankauszüge und -türen, Fensterflügel) und
  • Flächen für Sicherheitsabstände (z. B. am Schrankauszug, siehe Abb. 10).

Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen.

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