Rz. 13

Nach der Begründung zum Änderungsantrag des Gesundheitsausschusses ist die Absonderung vom Arbeitnehmer "unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen." Im Gesetz ist eine Nachweisfrist allerdings nicht vorgeschrieben. Die Regeln des Entgeltfortzahlungsrechts in § 5 Abs. 1 EFZG über die Anzeige- und Nachweispflichten sind nicht entsprechend anwendbar. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG dient § 59 IfSG nicht dem Zweck, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich vom absonderungsbedingten Fernbleiben des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wird, um sich darauf einrichten und unter Umständen wegen des Ausfalls des betreffenden Arbeitnehmers notwendig werdende Umorganisationen bzw. Änderungen des Arbeitsablaufs noch rechtzeitig vornehmen zu können. Der Arbeitgeber hat aber so lange ein Recht, die Nichtanrechnung der Absonderungstage auf den Urlaub zu verweigern, bis der Arbeitnehmer die während des Urlaubs geltende Absonderung durch Vorlage der Absonderungsanordnung oder im Falle einer Corona-Infektion des positiven Testergebnisses nachweist. Sollte der Arbeitnehmer die Fristen versäumen, innerhalb derer der Urlaubsanspruch besteht, d. h. in der Regel das Kalenderjahr und gegebenenfalls der Übertragungszeitraum bis 31.3. des Folgejahres, erlischt der eventuell bestehende Anspruch auf Nachgewährung. Der Urlaubsanspruch geht als befristeter Freistellungsanspruch spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums unter. Gleiches gilt für den sich aus der Nichtanrechnung nach § 59 Abs. 1 IfSG ergebenden Nachgewährungsanspruch.

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