Rz. 8

Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Er hat den Urlaubszeitraum nach § 7 Abs. 1 BUrlG festzulegen.[1] Voraussetzung für die Nichtanrechnung der Tage der Absonderung ist, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. § 59 IfSG setzt damit voraus, dass die Absonderung für den zuvor vom Arbeitgeber festgelegten Urlaubszeitraum bzw. eines Teils davon behördlich angeordnet wird oder sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Rechtsverordnung innerhalb dieses Zeitraums absondern muss.

[1] S. hierzu ausführlich Arnold, § 7 Rz. 7 ff.

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