Rz. 50

Der Beschäftigte, der Pflegezeit in Anspruch nimmt, hat nach dem PflegeZG keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Das Arbeitsverhältnis ruht, die Hauptleistungspflichten, d. h. der Beschäftigte muss nicht arbeiten.

Etwas anderes gilt allerdings nur für den Fall, dass der Beschäftigte lediglich eine teilweise Freistellung beansprucht, also während der Pflegezeit in Teilzeit weiter arbeitet. Hier erhält er das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang weiter, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit vor der Pflegezeit entspricht.

 

Rz. 51

Nach § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Fall, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. § 616 BGB regelt die Fortzahlung der Vergütung für Arbeitnehmer und (freie) Dienstnehmer für die Fälle der Arbeitsverhinderung ohne Krankheit. Die Vorschrift normiert eine Ausnahme von dem Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn. Eine anerkannte Fallkonstellation, in der § 616 BGB eingreift, ist zwar die Pflege erkrankter Angehöriger. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist aber die Verhinderung für einen unerheblichen Zeitraum. Dies sind regelmäßig lediglich wenige Tage.[1] Dauert die Verhinderung eine erhebliche Zeit, so verliert der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum (so bereits Großer Senat, BAG, Urteil v. 18.12.1959, GS 8/58). Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Pflegezeit lässt sich aus § 616 BGB deshalb nicht herleiten.

 
Hinweis

Auszubildenden ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG die Ausbildungsvergütung auch weiter zu zahlen, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, und zwar bis zur Dauer von 6 Wochen. Die schwerwiegende Erkrankung bzw. die notwendige Pflege naher Angehöriger löst grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung aus. Dieser Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ist auch nicht abdingbar. Eine vertragliche Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden hiervon abweicht, ist nichtig.[2]

 

Rz. 52

Denkbar wäre auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund von tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen.

[1] Vgl. hierzu Reinhard/Rambach, EFZG, 1. Aufl. 2006, § 616 BGB, Rz. 19 f.
[2] § 25 BBiG i. V. m. § 134 BGB; vgl. hierzu auch Reinhard/Reinhard, EFZG, 1. Aufl. 2006, § 25 BBiG, Rz. 4 f.

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