Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Arbeitnehmer, der für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, steht ein Anspruch auf die Vergütung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nach BGB § 616 Abs 1 nicht zu.

2. Jedoch steht einem Angestellten, der ohne sein Verschulden durch Krankheit für länger als 6 Wochen an der Dienstleistung verhindert wird, der Anspruch auf Vergütung aus BGB § 616 Abs 2 für 6 Wochen zu, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere Dauer bestimmt ist.

3. Bei unverschuldeter Krankheit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeiters gilt in der Entgeltfrage mit Wirkung vom 1957-07-01 ausschließlich das ArbKrankhG; BGB § 616 Abs 1 gilt für diesen Fall nicht (Vergleiche BAG 1959-12-17 GS 2/59 = BAGE 8, 285).

 

Verfahrensgang

BAG (Aktenzeichen 2 AZR 158/56)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441848

BAGE 8, 314 (LT1-3)

BAGE, 314

BB 1960, 362 (LT1-3)

DB 1959, 1446 (LT1-3)

DB 1960, 357 (LT1-3)

NJW 1960, 741 (LT1-3)

AP § 616 BGB (LT1-3), Nr 22

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 7 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 7 (LT1-3)

ArbuR 1960, 22 (LT1-3)

ArbuR 1960, 252 (LT1-3)

EzA § 616 BGB, Nr 1

MDR 1960, 440

PraktArbR BGB § 616, Nr 153 (LT1-3)

WA 1960, 57 (LT1-3)

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