Rz. 7
Die Vorschrift gilt zwar dem Wortlaut nach nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, im Ergebnis aber auch für weitergehende tarifliche oder vertragliche Urlaubsansprüche[1] – jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes für den "übergesetzlichen" Urlaub vereinbart haben.[2] Eine solche Abweichung muss klar und eindeutig sein.
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