Rz. 7

Die Vorschrift gilt zwar dem Wortlaut nach nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, im Ergebnis aber auch für weitergehende tarifliche oder vertragliche Urlaubsansprüche[1] – jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien nichts Abweichendes für den "übergesetzlichen" Urlaub vereinbart haben.[2] Eine solche Abweichung muss klar und eindeutig sein.

[1] BAG, Urteil v. 6.11.1969, 5 AZR 29/69, AP Nr. 1 zu § 6 BUrlG; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 6 BUrlG, Rz. 1.
[2] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 6 BUrlG, Rz. 3.

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