Rz. 124
Ein Verzicht auf das Urlaubsentgelt ist nach § 13 Abs. 1 BUrlG nicht zulässig[1] – anders als der Verzicht auf die Urlaubsabgeltung.[2]
Daher ist es nicht möglich, dass der Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich, der zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem das Arbeitsverhältnis noch besteht, auf seinen Anspruch auf Urlaubsentgelt verzichtet. Eine andere Frage ist es, ob er zu diesem Zeitpunkt schon auf seinen zukünftigen Anspruch auf mögliche Urlaubsabgeltung verzichten kann.[3]
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