Rz. 17

Anders als bei der Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)[1] werden nach § 9a Abs. 7 TzBfG für den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG) Personen in Berufsbildung i. S. v. § 1 Abs. 1 BBiG ausdrücklich nicht mitgezählt.[2]

[1] Hierzu Vossen, § 8, Rz. 183.
[2] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 87; vgl. näher Löwisch, BB 2018, 3061, 3063.

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