Rz. 3

Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG[1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestanden hat. Wie in § 8 Abs. 1 TzBfG[3] kann es auch bei dieser Wartezeit zu einer Anrechnung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses auf ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber kommen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.[4] Im Unterschied zur zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit setzt der Anspruch auf begrenzte Teilzeit nach § 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG voraus, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs[5] i. d. R.[6] mehr als 45 Arbeitnehmer – pro Kopf[7] – beschäftigt. Dabei werden gemäß § 9a Abs. 7 TzBfG die Personen in Berufsbildung nicht berücksichtigt.[8] Im Schrifttum wird erörtert, ob Leiharbeitnehmer, deren Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG[9] mitzurechnen sind.[10] Dies dürfte zu verneinen sein, da der Arbeitgeber davor geschützt werden soll, dass er zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit mit dem damit verbunden Verwaltungs- und Kostenaufwand beschäftigen muss.[11] Diesen Aufwand hat der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern nicht, da mit ihnen – sofern nicht die in § 10 Abs. 1 AÜG geregelte Fiktion eingreift – kein Arbeitsverhältnis besteht.[12]

 

Rz. 4

Der vom Arbeitnehmer begehrte Teilzeitzeitraum muss nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Durch diese zeitliche Begrenzung wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit garantiert.[13] Tarifvertraglich kann nach § 9a Abs. 6 TzBfG ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeit auch zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.[14] Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich unter Beachtung von § 22 Abs. 1 TzBfG einen von § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG abweichenden Teilzeitzeitraum zu vereinbaren.[15]

[1] S. Vossen, § 8, Rz. 15 ff.
[2] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 7; Plum, MDR 2019, 129, 131; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3674.
[3] Hierzu näher Vossen, § 8, Rz. 17.
[4] Vgl. Löwisch, BB 2018, 3061, 3063; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3119; Plum, MDR 2019, 129, 131; a. A. HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 7.
[5] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 17; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16; weitergehend Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 9a TzBfG, Rz. 17 mit Rz. 18: Auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht; a. A. Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1579: geplanter erster Tag der Brückenteilzeit.
[6] Vgl. hierzu Vossen, § 8, Rz. 185, 186.
[7] Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1579; St. Müller, FA 2019, 2, 3; Plum, MDR 2019, 129, 131; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3674.
[8] Vgl. hierzu auch Rz. 17.
[10] Dafür HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 15; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 9a TzBfG, Rz. 16; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 9a TzBfG Rz. 4; dazu neigend St. Müller, FA 2019, 2, 3; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 16; vgl. auch Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3119; dagegen MünchKommBGB/Müller-Glöge, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 7, 9; vgl. auch Löwisch, BB 2018, 3061, 3063; offen gelassen von Bayreuther, NZA 2018, 566, 568 und NZA 2018, 1577, 1579.
[11] Boecken/Hackenbroich, DB 2018, 956, 960.
[12] Vgl. auch Vossen, § 8, Rz. 184.
[13] BT-Drucks. 19/3452 S. 18; kritisch Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3675; Thüsing, BB 2018, 1076, 1077.
[14] Näher Rz. 16.
[15] St. Müller, FA 2019, 2, 3; vgl. auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 12; BT-Drucks. 19/3452 S. 18.

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