Rz. 3
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer, wie bei der zeitlich nicht begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG[1], einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit für einen im Voraus begrenzten Zeitraum erst geltend machen, wenn sein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber – rechtlich ununterbrochen[2] – länger als 6 Monate bestanden hat. Wie in § 8 Abs. 1 TzBfG[3] kann es auch bei dieser Wartezeit zu einer Anrechnung eines vorherigen Arbeitsverhältnisses auf ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber kommen, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.[4] Im Unterschied zur zeitlich unbegrenzten Teilzeitarbeit setzt der Anspruch auf begrenzte Teilzeit nach § 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG voraus, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs[5] i. d. R.[6] mehr als 45 Arbeitnehmer – pro Kopf[7] – beschäftigt. Dabei werden gemäß § 9a Abs. 7 TzBfG die Personen in Berufsbildung nicht berücksichtigt.[8] Im Schrifttum wird erörtert, ob Leiharbeitnehmer, deren Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG[9] mitzurechnen sind.[10] Dies dürfte zu verneinen sein, da der Arbeitgeber davor geschützt werden soll, dass er zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit mit dem damit verbunden Verwaltungs- und Kostenaufwand beschäftigen muss.[11] Diesen Aufwand hat der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern nicht, da mit ihnen – sofern nicht die in § 10 Abs. 1 AÜG geregelte Fiktion eingreift – kein Arbeitsverhältnis besteht.[12]
Rz. 4
Der vom Arbeitnehmer begehrte Teilzeitzeitraum muss nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG mindestens 1 Jahr und darf höchstens 5 Jahre betragen. Durch diese zeitliche Begrenzung wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern Planungssicherheit garantiert.[13] Tarifvertraglich kann nach § 9a Abs. 6 TzBfG ein abweichender Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeit auch zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.[14] Unabhängig davon bleibt es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, einvernehmlich unter Beachtung von § 22 Abs. 1 TzBfG einen von § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG abweichenden Teilzeitzeitraum zu vereinbaren.[15]
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