Rz. 16
§ 9a Abs. 6 TzBfG ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, einen anderen Rahmen für den begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – zu bestimmen.[1] Sie können die Mindestdauer für die Brückenteilzeit auf mehr oder weniger als 1 Jahr, die Höchstdauer auf mehr oder weniger als 5 Jahre festlegen.[2] Die Tarifvertragsparteien können jedoch keine Regelungen zum Umfang der verminderten Arbeitszeit treffen.[3]
Da § 9a Abs. 6 TzBfG keine § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entsprechende Regelung enthält, können nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien – abgesehen von den in § 22 Abs. 2 TzBfG genannten Ausnahmen[4] – die Anwendung einer auf § 9a Abs. 6 TzBfG gestützten Tarifvereinbarung nicht wirksam verabreden.[5]
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