Rz. 15

Auch § 9a Abs. 5 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers.[1] Nach seinem Satz 1 können Arbeitnehmer frühestens[2] 1 Jahr[3] nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG erneut eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit oder aber auch – Abs. 5 Satz 1 spricht von erneuter Verringerung der Arbeitszeit "nach diesem Gesetz" – eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen.[4] Das gilt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Planungssicherheit des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeit nicht zu seiner "ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit"[5] zurückgekehrt ist, weil die Parteien diese vor Ablauf der befristeten Teilzeit für die Zeit danach einvernehmlich geändert haben.[6] Von der Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG unberührt bleiben Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit nach anderen gesetzlichen Grundlagen – z. B. gemäß § 15 Abs. 57 BEEG.[7] Streitig ist, ob der Antrag für eine erneute begrenzte oder unbegrenzte Teilzeit schon vor Ablauf der Jahresfrist gestellt werden kann.[8] Für einen erneuten Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG)[9] nach berechtigter Ablehnung[10] eines Antrags auf Brückenteilzeit aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG gilt – wie bei zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit – eine Frist von 2 Jahren nach der berechtigten Ablehnung (§ 8 Abs. 6 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG).[11] Nach einer berechtigten Ablehnung[12] aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für Arbeitgeber mit insgesamt mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG) kann nach § 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG ein Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von 1 Jahr erneut eine zeitlich befristete – nicht unbefristete Teilzeit[13] – Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB.[14]

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 19.
[2] Vgl. hierzu Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3677.
[3] Kritisch zu dieser Sperrfrist Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3674 f.
[4] ArbG Düsseldorf, Urteil v. 30.6.2020, 5 Ca 1315/20, Juris (1. Instanz zu BAG, Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 595/20, NZA 2021, 1708; BT-Drucks. 19/3452 S. 19; vgl. auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 64; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3120; St. Müller, FA 2019, 2, 7; Plum, MDR 2019, 129, 134; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 65; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3676.
[5] S. Wortlaut des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG.
[6] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 62; Merkel/Steinat, DB 2018, 3118, 3120.
[8] Dafür Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3677; dagegen HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 66.
[9] Vgl. hierzu HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 68, 71.
[10] Vgl. hierzu Vossen, § 8, Rz. 172.
[11] Zur Berechnung der 2-Jahres-Frist vgl. Vossen, § 8, Rz. 175.
[12] Vgl. hierzu Vossen, § 8, Rz. 175; zur Problematik der Erkennbarkeit des Grundes für die Ablehnung vgl. Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1580.
[13] Vgl. näher HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 77; Preis/Schwarz, NJW 2018, 3673, 3676 f.; a. A. – bei gleichzeitiger berechtigter Ablehnung nach § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG – St. Müller, FA 2019, 2, 8.
[14] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge