Rz. 174

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 TzBfG gilt die Sperrfrist nur bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit. Der Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit kann aber nicht isoliert geltend gemacht werden, weshalb sich für diesen folglich die gleiche Sperrfrist ergibt.[1]

 

Rz. 175

Die Frist beginnt mit Zugang der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. mit Zugang der berechtigten Ablehnung.[2] Im Fall der Fiktion der Zustimmung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG kommt es auf den Ablauf der Frist zur Mitteilung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG an.[3] Bei einer gerichtlichen Geltendmachung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils abzustellen.[4] Diese Rechtskraft ist aber auf den zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellten Sachstand begrenzt, d. h. das Urteil entfaltet über den Zeitraum der Sperrfrist hinaus keine Rechtskraftwirkung.[5] Die Berechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB.

 

Rz. 176

Die erneute Verringerung kann erst mit Ablauf der 2-Jahresfrist geltend gemacht werden. Ein vorheriger Antrag ist unwirksam, selbst wenn der Beginn der Arbeitszeit erst nach Ablauf der Frist liegt.[6]

Eine von § 8 Abs. 6 TzBfG abweichende Sperrfrist kann vereinbart werden, sofern sie einen Zeitraum von weniger als 2 Jahren umfasst. Eine längere Frist ist wegen § 22 Abs. 1 TzBfG nicht möglich.

 

Rz. 177

Für den Arbeitgeber ist es ratsam, die Sperrfrist bereits im Rahmen der Entscheidung über die vom Arbeitnehmer erstmals begehrte Verringerung zu berücksichtigen. Da der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 TzBfG die Verringerung bereits 3 Monate vor deren Beginn geltend machen muss, der Arbeitgeber seine Entscheidung aber nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG erst 1 Monat vorher treffen muss, kann er je nach Zeitpunkt der Zustimmung bzw. Ablehnung die Sperrfrist innerhalb des Überlegungszeitraums von 2 Monaten nach vorne oder nach hinten verschieben. Dem Arbeitgeber kann folglich daran gelegen sein, die ihm zustehende Bedenkzeit voll auszuschöpfen, um dadurch einen neuen Antrag des Arbeitnehmers hinauszuzögern.

[1] Ebenso ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 66; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 253.
[2] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 109; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 254; differenzierend HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 141, 142.
[3] Vgl. auch Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 109.
[4] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 109; vgl. auch Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 107; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG Rn. 65.
[5] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 83.
[6] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 88.

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