Rz. 171

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 6 TzBfG gilt die Sperrfrist zunächst im Fall einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers zu der Verringerung sowie einer berechtigten Ablehnung. Die Fiktion der Zustimmung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG ist der ausdrücklichen Zustimmung jedoch gleichzustellen, da die Interessenlage keine andere ist. Nichts anderes gilt für eine Verringerung aufgrund gerichtlicher Entscheidung.[1] § 8 Abs. 6 TzBfG gilt im Übrigen auch, sofern die Verringerung auf einer von der ursprünglichen Geltendmachung des Arbeitnehmers abweichenden einvernehmlichen Vereinbarung beruht.[2]

[1] HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 137; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 65; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 8 TzBfG, Rz. 107.
[2] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 81.

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