Rz. 13

§ 9a Abs. 4 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Er soll mit einem zeitlich begrenzten Teilzeitbeschäftigten planen können, ohne mit weiteren Ansprüchen auf Veränderung der Arbeitszeit nach dem TzBfG rechnen zu müssen.[1] Nach § 9a Abs. 4 Halbsatz 1 TzBfG kann ein befristet Teilzeitbeschäftigter innerhalb des im Voraus bestimmten Zeitraums nicht verlangen, seine Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Auch besteht während der Brückenteilzeit kein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Die Anwendung des § 9 TzBfG ist deshalb in § 9a Abs. 4 Halbsatz 2 TzBfG ausdrücklich ausgeschlossen.[2]

Unberührt von der Regelung in § 9a Abs. 4 TzBfG bleiben im Hinblick auf mögliche einvernehmliche Änderungen während der Dauer der zeitlich begrenzten Teilzeit[3] der Erörterungs- und Informationsanspruch nach § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG i. d. F. bis zum 31.7.2022.[4]

An dieser Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20.7.2022[5] am 1.8.2022 nichts geändert.

 

Rz. 14

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit einvernehmlich eine weitere (auch stufenweise) Verringerung oder eine Verlängerung der Arbeitszeit, eine vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit oder eine Verlängerung des im Voraus bestimmten Zeitraums vereinbaren.[6] Sie dürfen nur keine von den Regelungen des § 9a TzBfG abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers treffen (vgl. § 22 Abs. 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11.12.2018).[7] Die Möglichkeit, die Arbeitszeit aufgrund anderer Gesetze (z. B. BEEG, PflegeZG, FPfZG) zu verändern, bleibt unberührt.[8] Daher kann der Arbeitnehmer noch während einer Teilzeit (vgl. § 9a Abs. 4 Satz 1 TzBfG) in eine Teilzeit gemäß BEEG, PflegeZG oder FPfZG wechseln.[9]

[1] BT-Drucks. 19/3452 S. 19.
[2] BT-Drucks. 19/3452 S. 19.
[3] S. hierzu Rz. 14.
[4] Vgl. zu § 7 Abs. 2 TzBfG a. F. BT-Drucks. 19/3452 S. 19.
[5] BGBl. I S. 1174.
[6] BT-Drucks. 19/3452 S. 19; vgl. hierzu auch Löwisch, BB 2018, 3061, 3066.
[7] BGBl. 2018 I S. 2384.
[8] BT-Drucks. 19/3452 S. 19; vgl. hierzu Bayreuther, NZA 2018, 1577 f.
[9] Bayreuther, NZA 2018, 1577, 1580; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 9a TzBfG, Rz. 55; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 71.

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