Rz. 210

Das Bedürfnis nach einer vorläufigen Regelung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich insbesondere aus § 894 ZPO, wonach die eingeklagte Willenserklärung, hier die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung[1], erst mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. §§ 935, 940 ZPO sind im Arbeitsgerichtsverfahren nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbar. Eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf den Anspruch auf Verringerung sowie auf geänderte Verteilung der Arbeitszeit ist zulässig, da nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann.[2] In der Sache handelt es sich bei einer solchen Verfügung um eine sog. Leistungsverfügung.[3] Diese unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen, da durch ihren Erlass die Hauptsache regelmäßig vorweggenommen wird. Voraussetzungen sind, wie auch sonst bei einer einstweiligen Verfügung[4], ein Verfügungsanspruch sowie ein Verfügungsgrund.[5]

[1] S. Rz. 190.
[2] Z. B. LAG Berlin, Beschluss v. 31.8.2006, 14 Ta 1560/06, Juris; LAG Köln, Urteil v. 15.10.2013, 12 SaGa 3/13, Juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.2010, 3 SaGa 14/10, Juris; LAG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2003, 11 Sa 1507/03 NZA-RR 2004, 181, 182; LAG Hamburg, Urteil v. 4.9.2006, 4 Sa 41/06, LAGE § 8 TzBfG Nr. 18; LAG Köln, Beschluss v. 23.12.2005, 9 Ta 397/05, LAGE § 8 TzBfG Nr. 16; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 207 m. w. N.; a. A. Rolfs, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 8 TzBfG, Rz. 58; Mues, ArbRB 2002, 15.
[3] So die allg. Meinung, vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 4.12.2003, 11 Sa 1507/03, NZA-RR 2004, 181, 182; LAG Hamburg, Urteil v. 4.9.2006, 4 Sa 41/06, LAGE § 8 TzBfG Nr. 18; LAG Hamm, Urteil v. 8.7.2008, 14 SaGa 25/08, Juris; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 8 TzBfG, Rz. 160; Kliemt/Reinhard, NZA 2005, 545, 549 m. w. N.
[4] Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, Bd. 9, 23. Aufl. 2020, § 935, Rz. 2.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 8.7.2008, 14 SaGa 25/08, Juris; Hunold, NZA-RR 2004, 225, 231; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 209; vgl. ausführlich zu den Voraussetzungen Eisemann, in: Festschrift für Küttner, 2006, S. 155, 160 ff.; Hahn/Gaßmann, in: Festschrift für Leinemann, 2006, S. 589, 595 ff.; Hahn, FA 2007, 130, 131 f.; Kliemt/Reinhard, NZA 2005, 545, 549; Tiedemann, ArbRB 2006, 284, 285 ff.

9.6.1 Verfügungsanspruch

 

Rz. 211

Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht (§§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG), dass ihm ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit[1] bzw. auf die geänderte Verteilung[2] zusteht. Der Arbeitgeber muss dem entgegentreten, indem er das Entgegenstehen betrieblicher Gründe[3] glaubhaft macht. Sind die von beiden Parteien jeweils glaubhaft gemachten Gründe für das Teilzeitverlangen bzw. dessen Ablehnung in etwa gleichgewichtig, kann die einstweilige Verfügung nur erlassen werden, wenn ein Obsiegen des Arbeitnehmers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.[4]

[1] S. Rz. 9 ff.
[2] S. Rz. 44.
[4] LAG Köln, Urteil v. 15.10.2013, 12 SaGa 3/13, Juris; Grobys/Braun, NZA 2001, 1175, 1181; Hahn/Großmann, in: Festschrift für Leinemann, 2006, S. 589, 595.

9.6.2 Verfügungsgrund

 

Rz. 212

Ein Verfügungsgrund liegt nur ausnahmsweise vor, wenn bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstehen und damit die einstweilige Verfügung zur Abwehr dieser Nachteile erforderlich erscheint.[1] Die konkreten Anforderungen hierfür werden je nach Einzelfall unterschiedlich definiert. Die zu erwartende Prozessdauer des Hauptsacheverfahrens allein reicht hierfür nicht aus.[2] Anerkannt wurden aber zwingende familiäre Verpflichtungen, wie z. B. die Kinderbetreuung oder die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen.[3]

Besteht zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 3 Abs. 4 PflegeZG ein Anspruch auf Pflegeteilzeit zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen, kommt eine einstweilige Verfügung zur Durchsetzung dieses Anspruchs in Betracht.[4] Entsprechendes gilt für einen Anspruch auf Familienpflegeteilzeit nach §§ 2 Abs. 1, 2a Abs. 1 FPfZG.[5]

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