Rz. 42

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG "soll" der Arbeitnehmer neben seinem Verringerungswunsch und dem Umfang der begehrten Verringerung auch die von ihm gewünschte Verteilung der verringerten neuen Arbeitszeit angeben. Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Satz 1 ("muss") und Satz 2 ("soll") macht deutlich, dass die Angabe des Verteilungswunsches nicht zwingend erforderlich ist und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt.[1]

Der Arbeitnehmer ist also frei in seiner Entscheidung, ob er lediglich die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beansprucht oder ob er darüber hinaus auch eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit verlangt. Er ist somit nicht dazu verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll.[2] Beabsichtigt der Arbeitnehmer, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, muss er seinen Wunsch allerdings spätestens im Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber nennen.[3]

 

Rz. 43

Fraglich ist, ob der Gesetzeswortlaut "Verteilung" hier die Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage oder die Lage der Arbeitszeit an einem einzelnen Wochentag meint. Der Begriff "Verteilung" ist lediglich noch in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu finden. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelt dabei ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage. Da keine anderen vergleichbaren gesetzlichen Regelungen zu finden sind, ist davon auszugehen, dass eine solche Verteilung auch bei § 8 TzBfG gemeint ist.[4] Hierfür spricht auch Folgendes: Der Regierungsentwurf enthielt in § 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG noch die Regelung, dass der Arbeitnehmer die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche angeben soll.[5] Dann wurden jedoch aufgrund einer Beschlussempfehlung die Wörter "auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche" ersatzlos gestrichen.[6]

 

Rz. 44

In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich die Voraussetzungen des § 8 TzBfG nur auf den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht jedoch auf die Verteilung beziehen. Hieraus ist zu folgern, dass der Anspruch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit nur als Annex zum Verringerungsanspruch gesehen werden kann.[7] Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Verteilung der Arbeitszeit nur im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend gemacht werden kann.[8] Ein isoliertes Verteilungsverlangen ist nur dann zulässig, wenn es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reduzierung der Arbeitszeit steht, auf die sich die Parteien bereits geeinigt haben.[9] Damit handelt es sich bei dem Wunsch der Festlegung der Lage der Arbeitszeit um ein rechtlich nicht unbedingt mit dem Verringerungswunsch verbundenes Begehren.

Erklärt sich der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu dem Verhältnis beider Anträge, sind seine Erklärungen auszulegen. Anzuwenden sind die für Willenserklärungen geltenden Bestimmungen. Dazu gehören die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich ist daher, ob der Arbeitgeber den Antrag als "Einheit" auffassen durfte.[10] Hiervon ist regelmäßig auszugehen. Üblicherweise ist der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers nämlich Ergebnis von Planungen, für die auch die Verteilung der Arbeitszeit von Bedeutung ist.[11]

 

Rz. 45

Der Arbeitnehmer muss, um zweifelsfrei auszudrücken, dass er nur an einer Verringerung seiner Arbeitszeit mit einer von ihm vorgegebenen bestimmten Verteilung interessiert ist, die beiden Begehren derart miteinander verbinden, dass die Arbeitszeitverringerung unter der Potestativbedingung[12] der Anerkennung des Verteilungswunsches steht (einheitliches Vertragsangebot[13]). Verbindet der Arbeitnehmer die Verringerung mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, kann das Änderungsangebot nach § 150 Abs. 2 BGB nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.[14]

[1] Kliemt, NZA 2001, 63.
[4] Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 8 TzBfG, Rz. 80.
[5] BT-Drucks. 14/4374 S. 8.
[6] BT-Drucks. 14/4625 S. 7.
[7] LAG Hessen, Urteil v. 23.4.2012, 17 Sa 1598/11, Juris; LAG Köln, Urteil v. 12.5.2021, 11 Sa 465/20, Juris; Gotthardt, NZA 2001, 1183, 1187; Preis/Gotthardt, DB 2001, 145; ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 11 m. w. N.
[8] ErfK/Preis, 23. Aufl. 2023, § 9a TzBfG, Rz. 11; vgl. auch BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 29.5.2015, 5 Sa 121/14, Juris; ArbG Magdeburg, Urteil v. 15.7.2013, 3 Ga 13/13 HBS, Juris.
[9] BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 23; s. a. Rz. 189.
[10] BAG, Urteil v. 24.6.2008, 9 AZR 514/07, EzA § 8 TzBfG Nr. 22.
[12] S. dazu Rz. 127.
[13...

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