Rz. 34

Der Arbeitnehmer kann die Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, sondern nur unbefristet verlangen.[1] Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dennoch im Einzelfall die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, liegt kein wirksames Verringerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 35 TzBfG auslöst.[2] Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, das Verfahren des § 8 TzBfG durchzuführen.

Allerdings sah der Referentenentwurf zum TzBfG vom 5.9.2000[3] ausdrücklich in § 8 Abs. 4 TzBfG vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren können, die Wochenarbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Aus dem Umstand, dass dies später nicht in § 8 TzBfG aufgenommen wurde, ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Befristung des Vertragsänderungsangebots im Ergebnis nicht wünschte. Infolgedessen war der Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet, auf ein Vertragsangebot des Arbeitnehmers, das nur auf eine zeitlich begrenzte Verringerung gerichtet war, überhaupt einzugehen. Dies ist durch § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.12.2018[4] – sofern die in § 9a Abs. 1 TzBfG n. F. genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 9a Abs. 3 Satz 1 TzBfG n. F. vorliegen[5] – mit Wirkung vom 1.1.2019 geändert worden.[6]

[1] S. schon Rz. 10.
[2] BAG, Urteil v. 12.9.2006, 9 AZR 686/05, EzA § 8 TzBfG Nr. 15.
[3] Abgedruckt in NZA 2000, 1045 ff.
[4] BGBl. 2018 I S. 2384.
[5] S. hierzu Vossen, § 9a, Rz. 3 und 4.
[6] S. hierzu Vossen, § 9a Rz. 9.

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