Rz. 7

§ 4 TzBfG konkretisiert den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gebietet es dieser Grundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Verboten ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern vor allem eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil v. 17.11.1998, 1 AZR 147/98[2]). Sachfremd ist eine Differenzierung dann, wenn es für sie keine billigenswerten Gründe gibt.

 
Hinweis

Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG, Urteil v. 15.7.2009, 5 AZR 486/06[3]).

Liegt ein billigenswerter Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden; der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil v. 14.8.2007, 9 AZR 943/06[4]). Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt (BAG, Urteil v. 6.12.1995, 10 AZR 198/95[5]).

 

Rz. 8

Für die Beurteilung von Schlechterstellungen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber Vollzeitbeschäftigten und von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ist § 4 TzBfG die speziellere und damit vorrangige Regelung.[6]

[1] ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 13; MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 17.
[2] NZA 1999, 606.
[3] NZA 2009, 1202.
[4] NZA 2008, 99.
[5] NZA 1996, 1027, Rz. 27.
[6] Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 5. Aufl. 2015, § 4 TzBfG, Rz. 15; wohl auch Annuß/Thüsing/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 4 TzBfG, Rz. 16 "modifizierender Sonderfall des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes" und ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 4 TzBfG, Rz. 13 "konkretisiert die Norm den allg. Gleichbehandlungsgrds".

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