Rz. 3

Die Vorschrift des § 3 TzBfG und damit der gesamte befristungsrechtliche Teil des Gesetzes erfasst nur Arbeitsverhältnisse. Dazu gehören auch Vertragsverhältnisse zwischen Leiharbeitnehmern und Verleihern, nicht hingegen Vertragsverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen (z. B. freien Mitarbeitern). Für Berufsausbildungsverhältnisse gelten die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.[1]

 

Rz. 4

Aus § 3 Abs. 1 TzBfG ergibt sich, dass die Vorschrift nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags betrifft, nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Diese Materie ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht geregelt. Die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen richtete sich daher auch nach Verabschiedung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zunächst nach den von der bisherigen Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen (BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 342/03[2]; BAG, Urteil v. 14.1.2004, 7 AZR 213/03[3]). Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002, durch welches das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde (§§ 305 ff. BGB n. F.) und die bis dahin geltende Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gestrichen wurde, richtet sich die Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urteil v. 27.7.2005, 7 AZR 486/04[4]; BAG, Urteil v. 18.1.2006, 7 AZR 191/05[5]).

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 TzBfG, Rz. 2.
[2] AP TzBfG § 14 Nr. 8.
[3] AP TzBfG § 14 Nr. 10.
[4] AP BGB § 307 Nr. 6.
[5] S. Gräfl, § 14, Rz. 15-27.

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