Rz. 106

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014[1] wurde m. W. v. 1.7.2014 in § 41 SGB VI der Satz 3 angefügt. Danach können die Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt, ggf. mehrfach, hinausschieben. Die Vorschrift dient der flexibleren Gestaltung des Eintritts in den Ruhestand und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitsvertragsparteien nicht selten den Wunsch haben, das Arbeitsverhältnis nicht abrupt mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze zu beenden, sondern es noch für eine befristete Zeit fortzusetzen.[2] Zwar bestand diese Möglichkeit auch bereits vor der Einfügung von Satz 3 in das Gesetz. Die Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus bedurfte allerdings eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG.[3]

Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit eröffnen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze und darauf bezogener Beendigungsvereinbarungen einvernehmlich für einen von vornherein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortzusetzen, um z. B. die Zeit bis zur Nachbesetzung der Stelle zu überbrücken, den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen oder neu eingestellte jüngere Arbeitnehmer einzuarbeiten.[4]

[1] BGBl. I S. 787
[2] Vgl. hierzu APS/Greiner, 6. Aufl. 2021, § 41 SGB VI, Rz. 48.
[3] BAG, Urteil v. 11.2.2015, 7 AZR 17/13, AP TzBfG § 14 Nr. 128; vgl. hierzu Gräfl, § 14, Rz. 258.
[4] BT-Drucks. 18/1489 S. 25; BAG, Urteil v. 19.12.2018, 7 AZR 70/17, AP SGB VI § 41 Nr. 17.

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