3.5.1 § 6 PflegeZG
Rz. 91
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG ist die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die für die Dauer einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung einer Stammkraft nach § 2 PflegeZG oder einer Freistellung einer Stammkraft zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 3 PflegeZG eingestellt wird, durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Die Befristung ist auch zulässig für die notwendige Dauer einer Einarbeitung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Die Bestimmung konkretisiert – ebenso wie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG, dem § 6 Abs. 1 PflegeZG nachgebildet ist –, den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.[1]
Rz. 92
Nach § 6 Abs. 2 PflegeZG können kalendermäßige Befristungen und Zweckbefristungen vereinbart werden, nicht aber auflösende Bedingungen; eine auflösende Bedingung kann in den Fällen des § 6 Abs. 1 PflegeZG jedoch unmittelbar auf §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt werden.[2]
Rz. 93
Der Sachgrund setzt – wie derjenige in § 21 BEEG und in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG – die Kausalität des vorübergehenden Ausfalls der Stammkraft für die befristete Einstellung der Vertretungskraft voraus.[3] Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen von § 2 oder § 3 PflegeZG für die Freistellung des Vertretenen vorliegen.[4]
Die für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Prognose[5] bezieht sich auch hier nur auf den künftigen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr der zu vertretenden Stammkraft.[6]
Rz. 94
Für die Befristung gelten im Übrigen die allgemeinen befristungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG und die Klagefrist des § 17 TzBfG. Bei einer Zweckbefristung ist § 15 Abs. 2 TzBfG zu beachten. § 6 PflegeZG enthält – ebenso wie das TzBfG – kein Zitiergebot, sodass der Rechtfertigungsgrund für die Befristung im Arbeitsvertrag nicht genannt sein muss.[7]
Rz. 95
Endet die Pflegezeit der Stammkraft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG vorzeitig, hat der Arbeitgeber gegenüber der befristet beschäftigte Vertretungskraft nach § 6 Abs. 3 PflegeZG ein besonderes Kündigungsrecht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Vertretungskraft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen. Das KSchG ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG auf die Kündigung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG.[8]
Allerdings sind sonstige, außerhalb des KSchG geregelte Kündigungsschutzbestimmungen, z. B. § 102 BetrVG, zu beachten.[9]
3.5.2 § 2 Abs. 3 FPflZG
Rz. 96
Nach § 2 Abs. 3 FPflZG gilt § 6 Abs. 3 PflegeZG entsprechend für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft, die zur Überbrückung der Abwesenheit einer Stammkraft nach dem FPflZG eingestellt wird.[1]
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