Rz. 64
Die Befristung bedarf der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.[1]
Die Klagefrist des § 17 TzBfG ist ebenso anzuwenden wie die übrigen allgemeinen befristungsrechtlichen Regelungen des TzBfG.[2]
Rz. 65
Auf Befristungen nach § 8 Abs. 3 ATG ist § 41 Satz 2 SGB VI nicht anzuwenden; insoweit ist § 8 Abs. 3 ATG eine Sonderregelung.[3]
Rz. 66
§ 8 Abs. 3 ATG lässt die Befristungsmöglichkeit aus anderen Sachgründen nach § 14 Abs. 1 TzBfG unberührt.[4]
Rz. 67
Die Anwendung von § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung bereits in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber steht.[5]
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