Rz. 61

§ 8 Abs. 3 ATG bestimmt einen eigenständigen Sachgrund für die Befristung. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist die Befristung sachlich gerechtfertigt.[1]

Dies ist nicht der Fall, wenn der Altersteilzeitvertrag auf einen Zeitpunkt befristet wird, zu dem der Arbeitnehmer noch keine Altersrente beanspruchen kann.[2]

[1] BAG, Urteil v. 16.11.2005, 7 AZR 86/05, AP ATG § 8 Nr. 2; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 5.
[2] ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 8 ATG, Rz. 19.

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