Rz. 58

Nach § 8 Abs. 3 ATG ist die Befristung des Teilzeitarbeitsvertrags auf einen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente wegen Alters hat, zulässig. Diese Regelung dient dem gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.[1] Zu den Renten wegen Alters i. S. dieser Bestimmung gehören neben Renten nach Altersteilzeit gemäß § 237 SGB VI auch Regelaltersrenten und Altersrenten für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI, nicht jedoch Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB VI, da dies eine Benachteiligung wegen der Behinderung i. S. v. §§ 1, 7 AGG bewirken würde.[2]

In Betracht kommt auch eine Befristung auf den Zeitpunkt der Auszahlung einer von der Rentenversicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, da diese einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsteht.[3]

 

Rz. 59

Eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, kann bei schwerbehinderten Arbeitnehmern zu einer unzulässigen Diskriminierung aufgrund der Behinderung führen und deshalb insoweit nach §§ 7, 1 AGG unwirksam sein; das wurde angenommen zu § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ für den Fall, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich zur Arbeitsphase erheblich kürzeren Freistellungsphase aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.[4]

 

Rz. 60

Der Altersteilzeitvertrag ist in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Altersrente hätte, wenn er nicht behindert wäre.[5]

Dies dürfte auch die Rechtsfolge aus einer unzulässigen Diskriminierung wegen der Behinderung sein.[6]

[1] BT-Drucks. 13/4877 S. 24.
[2] ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 8 ATG, Rz. 19; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 23 TzBfG, Rz. 4.
[3] BAG, Urteil v. 16.11.2005, 7 AZR 86/05, AP ATG § 8 Nr. 2.
[4] BAG, Urteil v. 12.11.2013, 9 AZR 484/12, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 63.
[5] ErfK/Rolfs, 23. Aufl. 2023, § 8 ATG, Rz. 19.
[6] Vgl. zu einer Vorruhestandsvereinbarung BAG, Urteil v. 21.11.2017, 9 AZR 141/17, AP AGG § 7 Nr. 9.

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