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Macht ein Arbeitnehmer den Fortbestand nach § 15 Abs. 6 TzBfG geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass er nach dem Vertragsende die Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt hat.[1] Steht dies fest, hat der Arbeitgeber den unverzüglichen Widerspruch oder die Mitteilung der Zweckerreichung zu beweisen.[2]
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