Rz. 84

Nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Inhalt des verlängerten Arbeitsverhältnisses bestimmt sich nach den Bedingungen des bisherigen Vertrags. Dies gilt nicht für die Vereinbarungen, die dem Charakter eines Vertrags auf unbestimmte Zeit entgegenstehen und die Beendigung des Vertrags betreffen. Vertragliche Kündigungsfristen im befristeten Arbeitsverhältnis verlieren im unbefristeten Arbeitsverhältnis nur dann ihre Bedeutung, wenn die Vereinbarung eindeutig auf die vorübergehende Beschäftigung bezogen war.[1]

 

Rz. 85

Hat der Arbeitgeber unverzüglich widersprochen, ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen Vertragsende und Zugang des Widerspruchs nach den Grundsätzen eines faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.[2] Bringt ein Arbeitgeber eindeutig zum Ausdruck, dass ohne Vertragsunterzeichnung vor Fristablauf keine Vertragsverlängerung zustande komme, so führt auch ein längerer Zeitraum der Tätigkeit nach Vertragsende ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 6 TzBfG oder zur Annahme, der Arbeitgeber wolle an seinem Widerspruch nicht festhalten.[3]

[1] Sehr strittig, vgl. BAG, Urteil v. 11.8.1988, 2 AZR 53/88, NZA 1989, 595; APS/Backhaus, 6. Aufl. 2022, § 15 TzBfG, Rz. 84, Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 15 TzBfG, Rz. 95; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 15 TzBfG, Rz. 35; a. A. KR/Krumbiegel, 13. Aufl. 2022, § 625 BGB, Rz. 37.
[3] BAG, Urteil v. 7.10.2015, 7 AZR 40/14, NZA 2016, 358 bei einer Beschäftigung von über 5 Monaten nach Vertragsende.

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