Rz. 5

Die Regelung des § 10 TzBfG lässt betriebsverfassungsrechtliche Regelungen unberührt. Nach § 96 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben die Betriebspartner darauf zu achten, dass auch die Belange teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer berücksichtigt werden. § 96 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, berufliche Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen. § 10 TzBfG greift demgegenüber erst auf der nächsten Stufe ein, wenn der Arbeitgeber eine berufliche Bildungsmaßnahme anbietet. Dann verlangt § 10 TzBfG bei der Auswahl der Teilnehmer die Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen.[1] Dabei ist § 98 BetrVG zu beachten. Nach § 98 Abs. 3 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auswahl der Arbeitnehmer zu, die an der Maßnahme teilnehmen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber entsprechende Vorschläge unterbreitet.[2] Im Rahmen des § 98 Abs. 3 BetrVG sind sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat den Vorgaben des § 10 TzBfG verpflichtet.

[1] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 10 TzBfG, Rz. 4.
[2] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 98 BetrVG, Rz. 32.

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