Rz. 36

§ 11 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H gewährt Beschäftigten unter den oben genannten Voraussetzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit. Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu ändern (so ausdrücklich BAG, Urteil v. 16.12.2014, 9 AZR 915/13[1]). Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD/TV-L/TV-H bestimmt, dass der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen hat.[2] Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Beschäftigte wolle die ihm gemäß § 11 TVöD/TV-L/TV-H zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer nur unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen (LAG Hessen, Urteil v. 21.9.2017, 11 Sa 1495/16).[3]

[1] NZA 2015, 825, Rz. 18.
[2] S. Rz. 29.
[3] Nach Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 16, kann eine Verbindung des Verringerungsverlangens mit einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit nur auf § 8 Abs. 4 TzBfG gestützt werden, nicht auf § 11 TVöD.

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