Rz. 11

Zu beachten sind ferner die vom Anwendungsbereich des § 11 TVöD unabhängigen Frauenförder- und Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, welche ausnahmslos die Teilzeit fördernde Vorschriften haben[1] und die nach § 23 TzBfG neben dem TzBfG gelten.[2]

[1] Vgl. stellvertretend §§ 16-18 Bundesgleichstellungsgesetz v. 24.4.2015, BGBl. I S. 643 und § 14 Chancengleichheitsgesetz Baden-Württemberg v. 11.10.2005, GBl. S. 650. Zu den einzelnen Landesgesetzen Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 11 TV-L, Rz. 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge