Rz. 32

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleichG) normiert in den §§ 15 ff. BGleichG Ansprüche von Beschäftigten, die teilweise über die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinausgehen, im Übrigen aber die sonstige Gestaltung der Arbeitszeit betreffen.

 

Rz. 33

Für die in den Landesverwaltungen tätigen Frauen gelten landesgesetzliche Spezialregelungen, die ebenfalls teilweise weitergehen als der Anspruch nach § 8 TzBfG und über die Teilzeitarbeit hinaus beschäftigten Frauen auch andere Optionen gewähren mit dem Ziel, bestehende Benachteiligungen abzubauen.

 

Rz. 34

Die bundes- oder landesgesetzlich geregelten Rechtsansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit bestehen gleichberechtigt neben dem allgemeinen Anspruch aus § 8 TzBfG.[1]

[1] Rolf, RdA 2001, 129.

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