Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 7 Abs 2 BUrlG, § 19 JArbSchG bestimmt der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt des Arbeitnehmers/ Auszubildenden, indem er den Urlaub gewährt.

2. "Gewähren" in diesem Sinne bedeutet, daß der Arbeitgeber den Urlaub im Urlaubsjahr unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange rechtzeitig anordnet oder zumindest anbietet. Dies gilt insbesondere bei den im Arbeitsleben erkennbar noch unerfahrenen Arbeitnehmern, zum Beispiel Minderjährige oder rechtsunkundige Ausländer.

3. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum die Erfüllung des (restlichen) Urlaubsanspruchs nicht angeboten, so kann er sich auch nicht auf den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31.03. des Folgejahres nach § 7 Abs 3 BUrlG berufen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift nicht den säumigen Arbeitgeber "belohnen". Dem Arbeitnehmer steht insoweit gegen den Arbeitgeber zumindest ein Schadensersatzanspruch zu.

 

Orientierungssatz

Auslegung von § 20 MTV für das Bäckereigewerbe in Hessen.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; JArbSchG § 19 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 444029

BB 1988, 2320-2320 (L1-3)

DB 1988, 2466-2466 (LT1-3)

ARST 1989, 33-33 (LT1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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