Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 7 Abs 2 BUrlG, § 19 JArbSchG bestimmt der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt des Arbeitnehmers/ Auszubildenden, indem er den Urlaub gewährt.
2. "Gewähren" in diesem Sinne bedeutet, daß der Arbeitgeber den Urlaub im Urlaubsjahr unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange rechtzeitig anordnet oder zumindest anbietet. Dies gilt insbesondere bei den im Arbeitsleben erkennbar noch unerfahrenen Arbeitnehmern, zum Beispiel Minderjährige oder rechtsunkundige Ausländer.
3. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum die Erfüllung des (restlichen) Urlaubsanspruchs nicht angeboten, so kann er sich auch nicht auf den Verfall des Urlaubsanspruchs am 31.03. des Folgejahres nach § 7 Abs 3 BUrlG berufen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift nicht den säumigen Arbeitgeber "belohnen". Dem Arbeitnehmer steht insoweit gegen den Arbeitgeber zumindest ein Schadensersatzanspruch zu.
Orientierungssatz
Auslegung von § 20 MTV für das Bäckereigewerbe in Hessen.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; JArbSchG § 19 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2
Fundstellen
Haufe-Index 444029 |
BB 1988, 2320-2320 (L1-3) |
DB 1988, 2466-2466 (LT1-3) |
ARST 1989, 33-33 (LT1-3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
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