Orientierungssatz
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, öffentliche Sprechstunden zu Unterrichtungszwecken über einen noch nicht abgeschlossenen Manteltarifvertrag abzuhalten.
Normenkette
BetrVG § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1
Fundstellen
Haufe-Index 443642 |
BB 1979, 833 (OT1) |
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