Orientierungssatz

Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, öffentliche Sprechstunden zu Unterrichtungszwecken über einen noch nicht abgeschlossenen Manteltarifvertrag abzuhalten.

 

Normenkette

BetrVG § 84 Abs. 1, § 85 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443642

BB 1979, 833 (OT1)

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