Entscheidungsstichwort (Thema)

Au-Pair-Verhältnis kann ein Arbeitsverhältnis sein. Arbeitsentgelt und sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Au-pair-Verhältnis kann bei entsprechender Ausgestaltung – so bei detaillierten Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, der Dienstzeiten, der Freizeit und des Urlaubs – ein Arbeitsverhältnis sein.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1

 

Tenor

Das Arbeitsgericht Bamberg hält den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Aufgrund der Vermittlung des C… war die Klägerin seit 01.10.2002 bei dem Beklagten im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses als Haushaltshilfe und Babysitterin tätig. Neben freier Kost und Logis erhielt sie ein monatliches Taschengeld von EUR 205,00. Auf die Vereinbarung der „D…” und der Gastfamilie, dem Beklagten (vgl. Bl. 18 ff d. Akte) sowie den Einladungsbrief für die Au-Pair (Bl. 20 d. Akte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.03.2003 kündigte der Beklagte den Au-pair-Vertrag zum 16.04.2003 (vgl. Bl. 21 d. Akte).

Mit der vorliegenden, am 11.08.2003 beim Arbeitsgericht Bamberg anhängig gemachten Klage, welche dem Beklagten am 16.08.2003 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin Zahlung des Taschengeldes anteilig für den Monat April 2003 sowie Schadensersatz.

Die Klägerin geht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus. Sie verweist auf den nicht unerheblichen zeitlichen Umfang der geschuldeten Tätigkeit für die Gastfamilie von jedenfalls 30 Stunden wöchentlich gem. der Vereinbarung vom 04.05.2002 (Bl. 18 ff d. Akte) sowie darauf, dass sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz auf den Erhalt der freien Unterkunft und Verpflegung sowie das Taschengeld angewiesen war.

Dem gegenüber meint der Beklagte, ein Arbeitsverhältnis liege nicht die vor. Die Klägerin sei wie ein Familienmitglied behandelt worden und habe die Familie bei Wochenendausflügen und einem Kurzurlaub begleitet, wobei er (Beklagter) sämtliche Kosten getragen habe. Die geringfügige Mitarbeit im Haushalt sei über die von einem Familienmitglied erwartete Tätigkeit nicht hinausgegangen. Keineswegs habe die Klägerin wöchentlich mehr als 30 Stunden im Haushalt mitgeholfen. Überwiegend sei ihr die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder übertragen worden. Bei dem Taschengeld handle es sich nicht um ein Arbeitsentgelt. Ein Rechtsanspruch hierauf bestehe ebenso wenig wie ein Urlaubsanspruch. So habe die Klägerin gegenüber „D…” auch ausdrücklich versichert, dass sie wisse, dass ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland keine Arbeitsstelle sei um Geld zu verdienen, sondern ein Aufenthalt, bei dem sie die Möglichkeit habe, in einer deutschen Familie zu leben und die deutsche Sprache und Kultur kennen zu lernen. Auf die diesbezügliche Erklärung vom 23.08.2002 werde ausdrücklich hingewiesen (vgl. Bl. 13, 14 d. Akte). Schließlich seien Au-pairs auch sozialversicherungsfrei, was im neugefassten § 8 a SGB IV seinen Niederschlag gefunden habe. Damit gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Rechtswege zu den Arbeitsgerichten ist im vorliegenden Falle gegeben.

Zur Überzeugung des Gerichts besteht zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB. Die Klägerin ist im Sinne einer Teilzeitkraft als Arbeitnehmerin im materiellen Sinne anzusehen mit der Folge, dass sie damit auch dem prozessualen Arbeitnehmerbegriff gem. § 5 ArbGG unterfällt.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass im Vordergrund eines Au-pair-Vertrages grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung steht, vielmehr der Aufenthalt in der Gastfamilie lediglich die Grundlage dafür sein soll, dass die Au-pair das ihr fremde Land, dessen Kultur und Sprache näher kennen lernen kann.

Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht vorwiegend aber, dass Art und Umfang der der Klägerin abverlangten Tätigkeit wie in einem Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet waren (ähnlich der Entscheidung des LAG Frankfurt vom 11.11.1999, Az. 3 Ta 578/99).

Das die Klägerin zu Tätigkeiten im Haushalt oft, insbesondere zur Betreuung der beiden minderjährigen Kinder, mithin zum „Babysitten” herangezogen wurde und dies einen Umfang von jedenfalls 30 Stunden wöchentlich ausgemacht hat, wird von dem Beklagten ausdrücklich zugestanden. Dies folgt im Übrigen auch aus der detaillierten Vereinbarung zwischen „D…” und dem Beklagten vom 04.05.2002. Dort ist unter „Vereinbarung” bei Punkt 5 ausdrücklich von einem „Arbeitsvertrag” bzw. „Arbeitsverhältnis” die Rede. Des Weiteren sind darin präzise Regelungen betreffend die Arbeitszeit, die Freizeit und den Urlaub der Klägerin enthalten, wie sie üblicherweise nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzutreffen sind. Dass auch der Beklagte primär von seinem Recht, der Klägerin eine Arbeitsleistung abverl...

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