Der Arbeitnehmer kann bei schuldhafter Verletzung der Zeugnispflicht (Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder verspätete Erfüllung) Schadensersatz verlangen. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden ursächlich gewesen ist, liegt allerdings beim Arbeitnehmer.

Dritte können aus einem Zeugnis, das wahrheitswidrig zu günstig ist, Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber grundsätzlich nur herleiten, wenn der Arbeitgeber dem Dritten vorsätzlich (es genügt, dass er mit der Möglichkeit einer Schädigung gerechnet und trotzdem das wahrheitswidrige Zeugnis ausgestellt hat) in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hat.[1]

Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers findet dort ihre Grenzen, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne Weiteres aufdrängt und das Verschweigen bestimmter, für die Führung im Dienst bedeutsamer Vorkommnisse die für die Beurteilung des Arbeitnehmers wesentliche Gesamtbewertung in erheblichem Maße als unrichtig erscheinen lässt.[2] Der BGH hat jedoch eine Schadenshaftung unter Arbeitgebern wegen eines unrichtigen Arbeitszeugnisses auch auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss gestützt.[3] Allerdings will der BGH die vertragliche Haftung nur in engen Grenzen gelten lassen.

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